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Satzung der Bavarian Tigers Neuburg

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1Satzung der Bavarian Tigers Neuburg  Empty Satzung der Bavarian Tigers Neuburg Fr Jul 26, 2013 1:14 pm

Stephan


Moderator
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Satzung der Bavarian Tigers Neuburg e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Bavarian Tigers Neuburg e.V.
(2) Er hat den Sitz in Neuburg an der Donau
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Tradition sowie der Förderung internationaler Gesinnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege von Tradition gemäß den Vorgaben der NATO TIGER ASSOCIATION SUPPORT GROUP.
Dazu gehören:
-die Organisation von kulturellen, sozialen und sportlichen Aktivitäten
-die Organisation von Zusammentreffen um den internationalen Gemeinschaftsgeist zu fördern
-mit Hilfe verschiedener Medien das Verständnis für Ziele der NATO TIGER    ASSOCIATION GROUP zu fördern
Dieser Verein dient der Zusammenkunft internationaler Mitglieder der NATO Tiger ASSOCIATION SUPPORT GROUP, mit einem Austausch von lokalen und internationalen Gepflogenheiten.


§ 3 Selbstlosigkeit

Die Bavarian Tigers Neuburg e.V. mit Sitz  in Neuburg an der Donau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dieser entscheidet anschließend über die Aufnahme.

1. Nur aktive Mitglieder sind Wahlberechtigt
2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder
c. Unterstützende Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
Den Unterschied (von a-d) regelt die Vereinsordnung

3. Mitglieder welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst  und das Mitglied nicht widersprochen hat.
Die Treueplicht des Mitglieds besagt, dass es nicht gegen die Vereinsinteressen verstoßen darf und sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes einsetzen muss.
Die Kommunikation im Verein kann in Textform erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an den Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail Anschrift gerichtet sind.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
• Tod
• Kündigung durch den Verein oder das Mitglied
• Streichung von der Mitgliederliste
• Ausschluss aus dem Verein
2. Die Kündigung durch den Verein kann durch den Verein mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende ausgesprochen werden. Die Kündigung ist zu begründen.
3. Die Kündigung durch das Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich:
• wenn das Mitglied seine Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate nicht nachkommt
• wenn es unbekannt verzogen ist
• sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
5. Der Jahresbeitrag wird bei einer Kündigung nicht zurückerstattet.
6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Vor dem Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
Achtung: Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und -fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand i. S. d. §26BGB setzt sich wie folgt zusammen:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassier
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand ein weiteres Mitglied in den Vor-stand berufen (Kooption).
1. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vor-stand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzuneh-men.
7. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einbe-rufen werden.
9. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ent-scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
11. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
12. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
13. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
14. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
15. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vor-stand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
16. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.




§ 7 Erweiterter Vorstand

Neben dem Vorstand i. S. d. §26 BGB  gibt es den erweiterten Vorstand.
Dieser besteht aus dem Vorstand und den folgenden Positionen:

• dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
• bis zu drei Beisitzern


§ 8 Vorstandsvergütungen

Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vergütungen gezahlt werden können. Der Vorstand ist zuständig für Vertragsinhalte.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Wahlberechtigt sind nur aktive Mitglieder
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Bestellung und Abberufung des Vorstandes
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Änderung der Beitragsordnung
• Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Anträge
• Änderung des Regelwerks
• Auflösung des Vereines
• Gebührenbefreiungen
• Aufgaben des Vereins
• An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
• Beteiligung an Gesellschaften
• Im Innenverhältnis: Aufnahme von Darlehen ab EUR 3000,-€
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
4. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein. Für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung maßgeblich. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
5. Anträge zur Tagesordnung können bis zum  31. Januar eines Jahres an den Vorstand gerichtet werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden geleitet, sofern kein gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wurde.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde.
8. Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder sofern die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll die wesentlichen Ergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzusehen.
11. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
12. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitglieder-versammlung zu berichten.
13. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
14. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
15. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsfüh-rende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
16. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
17. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
18. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
19. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versamm-lungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
20. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
21. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 10 Satzungsänderung

1. Anträge auf Änderung der Satzung und des Zweckes des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei-drittel  der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt wer-den.

§ 11 Wahlvorschriften

Vor der Wahl ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Wahlen zu den Ämtern des Vereins werden grundsätzlich schriftlich und für jedes Amt einzeln vorgenommen.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, welche die meisten Stimmen erzielt hatten.
Wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht, ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bei diesem weiteren Wahlgang können wiederum Wahlvorschläge gemacht werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.





§ 13 Vereinsstrafen

1. Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder die bestehenden Vereinsordnungen sowie vereinsschädigendes Verhalten können mit einer Vereinsstrafe geahndet werden.

Je nach der Schwere des Verstoßes kann auf folgende Vereinsstrafen erkannt werden:
• Rüge
• Entzug des Stimmrechtes auf der Mitgliederversammlung,
• Ausschluss aus dem Verein

2. Der Antrag auf Verhängung einer Vereinsstrafe kann schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Er ist zu begründen. Bei der Begründung sind die wesentlichen Umstände, aus welchen sich der Verstoß ergibt, darzustellen.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren.
Sämtliche Eingaben in dem Verfahren sind schriftlich zu erheben.
Das betroffene Mitglied kann sich in dem Verfahren eines Beistandes bedienen.

3. Die Verhängung einer Vereinsstrafe erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Er ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss die Mitgliederversammlung einbe-rufen. Diese entscheidet abschließend.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Der Beschluss kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung, der Kunst und Kultur und für mildtätige Zwecke.


12.7.2013

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